1. Name, Gebiet und Sitz
Wählergemeinschaft DieISERLOHNER e.V. Satzung
Die Wählergemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Iserlohn trägt den Namen „Wählergemeinschaft DieISERLOHNER e.V.“ (kurz „DieISERLOHNER“) und ist in das Vereinsregister (Amtsgericht Iserlohn) eingetragen. Das Gebiet der Vereinstätigkeit ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Iserlohn. Sitz des Vereins ist Iserlohn. Sie tritt als freie Wählergemeinschaft auf.
2. Zweck der Vereinigung
Durch den Zusammenschluss gleichgesinnter Einwohner Iserlohns soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Stadt Iserlohn durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse ihrer Wähler handeln.
3. Mitgliedschaft
Mitglied von DieISERLOHNER kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz in Iserlohn hat und sich zu der vorliegenden Satzung, der Geschäftsordnung und den Leitlinien des Vereins bekennt. Mitglied des Vereins kann nur sein, wer keiner politischen Partei oder einer anderen Wählervereinigung angehört. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller – unter Anerkennung der geltenden Satzung, der Geschäftsordnung und der Leitlinien des Vereins – ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht und die Aufnahme von der Mehrheit des Vorstands bestätigt wurde.
Die Mitgliedschaft endet durch
• Tod,
• Austritt,
• Ausschluss oder
• Auflösung des Vereins.
Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung und ist jederzeit zum Ende eines Monats ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen.
4. Ausschluss aus dem Verein
Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen bei:
• groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
• vereinsschädigendem Verhalten, die dem öffentlichen Ansehen des Vereins schaden
• Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge von mehr als 6 Monaten trotz vorheriger Androhung des Ausschlusses
Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass über den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Das betroffene Mitglied hat in dieser Versammlung das Recht auf Anhörung. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss in einer geheimen Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit bestätigen. Der Verein kann Gastmitglieder aufnehmen. Ein Gastmitglied muss keinen Wohnsitz in Iserlohn haben. Es ist nicht stimmberechtigt, hat aber das Recht, an der Meinungsbildung im Verein und am sonstigen Vereinsleben teilzuhaben. Gastmitglieder nehmen für DieISERLOHNER nicht an Wahlen teil. Für sie gelten im Übrigen die in der Satzung und der Beitragsordnung geregelten Vorschriften zur Beitragspflicht, zur Aufnahme als Mitglied und zur Beendigung der Mitgliedschaft.
5. Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Art des Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
6. Organe
Organe der Freien Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER sind:
• der geschäftsführende Vorstand
• der Beirat
• die Mitgliederversammlung
7. Vorstand
(1) Der Vorstand der Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB und einem Beirat. Zu Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirats können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Geschäftsführender Vorstand und Beirat bilden zusammen den erweiterten Vorstand, im folgenden Vorstand genannt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand der Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER besteht aus dem/der „Ersten Vorsitzenden“, dem/der „Zweiten Vorsitzenden“ (erste(r) Stellvertreter/in), dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der zweiten Stellvertreter/in des/der „Ersten Vorsitzenden“, dem/der dritten Stellvertreter/ in des/der „Ersten Vorsitzenden“. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER nach außen in der Weise, dass jeweils zwei seiner Mitglieder,gemeinsam zeichnungsberechtigt sind und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens der/die Vorsitzende oder der/die erste stellvertretende Vorsitzende. Wird über einen Punkt der Tagesordnung abgestimmt und ergibt sich ein gleiches Stimmenverhältnis, so entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Geschäfts- und Kassenordnung.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht neben den in Punkt 7, Abs. 2 dieser Satzung genannten Mitgliedern aus bis zu sieben (7) weiteren Vorstandsmitgliedern (Beirat) denen besonderen Aufgaben zugeordnet werden können. Die Positionen des Beirats müssen nicht besetzt werden. Die Mitglieder des Beirats sind voll stimmberechtigt, jedoch kann der geschäftsführende Vorstand mit mindestens 3⁄4-Mehrheit im Streitfall verlangen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. Diese Beschlüsse sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung schwebend unwirksam.
(4) Ein Ratsmitglied, das Mitglied der Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER ist, ist automatisch beratendes Mitglied des Vorstands ohne eigenes Stimmrecht, sofern es nicht eine Position im gewählten Vorstand innehat.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung ausdrücklich zugewiesen sind. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören auch die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich. Entstandene Kosten und Vergütungen werden gemäß der Geschäfts- und Kassenordnung erstattet.
(7) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei (3) Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Vorsitzenden aus dem Vorstand übernimmt der/die erste stellvertretende Vorsitzende bis zur nächsten regulären bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch dessen/deren Funktion, und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der anderen Mitglieder aus dem Vorstand wird die Entscheidung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des Vorstands das freigewordene Amt vorübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstands getroffen. Falls der Vorstand Ergänzungswahlen beschließt, die durch das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands nötig werden, erfolgen diese für die verbleibende Dauer der regulären Restamtszeit der ausscheidenden Person.
(10) Der Vorstand legt in seiner Eigenschaft als Koordinator der Aktivitäten der Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER seine Arbeit so an, dass die Mitglieder in die praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER und die Verwaltung des Vermögens von DieISERLOHNER.
(11) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(12) Der Vorstand erstellt eine verbindliche, von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäfts- und Kassenordnung, in welcher u.a. die Sitzungsintervalle, die Vertretung des Vereins, Details zu Budgetregelungen, die Aufgabenverteilung im Vorstand, die Protokollführung sowie die Art der Beschlussfassung im Vorstand geregelt sind. Änderungen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt.
(13) Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung. Die jeweils gültige Beitragsordnung wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt und auf der nächsten Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt.
(14) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch welche die Wählergemeinschaft Verpflichtungen in Höhe von mehr als 1000 € eingeht, bedürfen der vorherigen Zustimmung mittels Abstimmung durch den geschäftsführenden Vorstand. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
Für besondere Maßnahmen wie z. B. Wahlkampf, Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern ein Gesamtbudget in Ergänzung zu dieser Regelung zur freihändigen zweckgebundenen Verfügung stellen. Näheres regelt die Geschäfts- und Kassenordnung.
8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Wählergemeinschaft – DieISERLOHNER.
Bei Versammlungen wird unterschieden in:
• Jahreshauptversammlung
• außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand in Textform und sind mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung unter Beifügung einer Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten zu versenden.
Die Form und Frist ist gewahrt durch rechtzeitigen Versand auf dem Postweg, per Telefax oder e-Mail. Ein Ersuchen der Mitglieder um Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung wird nur dann berücksichtigt, wenn das Ersuchen schriftlich 7 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist. Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung müssen durch die Mitgliederversammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
In der Jahreshauptversammlung geben
• der Vorstand einen Arbeitsbericht
• der Schatzmeister den Kassenbericht
• die Revisoren den Kassenprüfungsbericht
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstands erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsverlauf nach der vorgelegten Tagesordnung. Für jede Art von Mitgliederversammlung gilt, dass über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse ein Protokoll zu fertigen ist, dass vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstands eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist. Verlangen 20% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorstand einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorstand zuzuleiten. Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach dem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben. Es gelten ansonsten die gleichen Fristen und Regelungen wie für die Jahreshauptversammlung.
9. Wahlen
Der geschäftsführende Vorstand, der Beirat und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden. Der geschäftsführende Vorstand muss zwingend in Einzelwahl gewählt werden. Die Wahlen der Mitglieder des Beirats können in Blockwahl erfolgen, solange nicht aus der Mitgliederversammlung Einzelwahl beantragt wird.
Die Kassenprüfer werden für zwei (2) Jahre gewählt. Auch diese Wahl kann als Blockwahl durchgeführt werden. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Jede personenbezogene Wahl hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Alle Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Kandidatinnen und Kandidaten von DieISERLOHNER für z.B. Kommunalwahlen (Stadtrat, Bezirksvertretungen und Bürgermeister) werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder der Versammlung und der Vorstand haben das Vorschlagsrecht.
10. Kassenführung
Die Kasse von DieISERLOHNER führt der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin nach den Vorgaben der jeweils gültigen Geschäfts- und Kassenordnung. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand gem. Punkt 7 Abs. 14 dieser Satzung.
11. Kassenrevision
Die Kasse von DieISERLOHNER ist durch beide Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Kassenprüfer entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. In besonderen Fällen kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zusätzliche Prüfungen anordnen. Die Kassenprüfer müssen in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
12. Beschlussfähigkeit
Wählergemeinschaft DieISERLOHNER e.V. Satzung
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig, wenn fristgerecht gem. Punkt 8 Abs. 1 eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste von DieISERLOHNER verzeichnet sind.
13. Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, wenn neue und alte Satzung zusammen mit der Einladung fristgerecht versandt wurden. Die neue Satzung gilt als angenommen, wenn Zweidrittel der stimmberechtigten Teilnehmer einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen.
14. Vereinsauflösung
Eine Vereinsauflösung kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung durch Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Falls die Mitgliederversammlung nicht einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck beschließt, soll das Vereinsvermögen dem Hospiz Mutter Teresa zur Verfügung gestellt werden.
Iserlohn, den 09.04.2018
Satzung DieISERLOHNER / Beitragsordnung der Wählergemeinschaft DieISERLOHNER