• DieISERLOHNER fragen nach – Welche Probleme entstehen durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes?

DieISERLOHNER fragen nach – Welche Probleme entstehen durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes?

Auf Grund des aktuellen Anlasses haben DieISERLOHNER es sich zur Aufgabe gemacht, die Problematik der Änderung des Umsatzsteuergesetzes und die damit verbundenen Auswirkungen auf den SIH und die Stadt Iserlohn näher zu erörtern und verständlich zu machen.

 

Auf hoheitliche Aufgaben, die von der Stadt übernommen werden (z.B. die Ausstellung von Ausweisdokumenten), fällt keine Umsatzsteuer an. Anders sieht es mit Leistungen aus, bei denen die Stadt als Unternehmer auftritt. Der Gesetzgeber koppelte die Unternehmereigenschaft in der Vergangenheit an das Körpersteuergesetz (Betrieb gewerblicher Art). Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass eine Leistung umsatzsteuerfrei ist, wenn für die Leistung auch keine Körperschaftssteuer anfällt. Dadurch sind die Leistungen des SIH als Anstalt des öffentlichen Rechts bislang noch umsatzsteuerfrei.

 

Mit der Einführung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UstG) hat der Gesetzgeber die Kopplung an das Körpersteuergesetzes aufgegeben. Daraus resultiert, dass viele Leistungen der Stadt und des SIH umsatzsteuerpflichtig werden.

Entscheidend für die Bewertung, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterzogen werden muss, ist die Frage, ob das Angebot zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Dadurch soll verhindert werden, dass private Unternehmen durch die Belastung mit Umsatzsteuer gegenüber öffentlichen Unternehmen benachteiligt werden.

Die Gesetzesänderung wurde 2015 mit Wirkung zum 01.01.2017 verabschiedet; die Thematik ist also seit längerem bekannt. Die Stadt entschied sich allerdings, in der erlaubten Übergangsfrist die alte Regelung vor 2017 anzuwenden. Die Übergangsfrist endet am 31.12.2022, sodass ab dem 01.01.2023 nur noch die neue Regelung anzuwenden ist.

 

Durch die Umsatzsteuerpflicht des SIH erhöhen sich die Kosten für die Stadt um 19 %.
Wenn beispielsweise der SIH eine Instanthaltungsarbeit an einer städtischen Straße durchführt, ist die Stadt Endverbraucher und muss somit die Umsatzsteuer tragen. Da die Stadt diese Arbeiten keinem Bürger in Rechnung stellen kann, hat sie auch nicht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen; sie bleibt auf der gezahlten Umsatzsteuer sitzen.

Bei der aktuellen Haushaltslage der Stadt würde diese Mehrbelastung für die gleichen Leistungen des SIH, die Stadt in die Haushaltssicherung führen, weshalb es gilt, möglichst schnell eine geeignete Lösung zu finden. Eines ist dabei jedoch sicher: Die Leistungen des SIH müssen auch weiterhin erbracht werden, weshalb die Mitarbeiter des SIH nicht um ihre Jobs bangen müssen.